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Satzung

Unsere Satzung in ihrer derzeit gültigen Fassung vom 11.06.2014:

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Katholischen Kirchengemeinde Sankt Anna Hangelar e.V., nachfolgend kurz Förderverein genannt.
(2) Sitz des Fördervereins ist Sankt Augustin Hangelar.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Fördervereins ist die Förderung
a) der Jugend- und Altenhilfe,
b) der Erziehung und Volksbildung sowie
c) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Er unterstützt ideell und finanziell die Einrichtung und Erhaltung eines Pfarrzentrums der katholischen Kirchengemeinde in Sankt Augustin Hangelar sowie etwaige sonstige der katholischen Kirchengemeinde
dienende Einrichtungen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(3) Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Fördervereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Fördervereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Fördervereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Steuerbegünstigung

Der Förderverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr.
1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 (1) der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung / des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 (1) genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

§ 4 Auflösung / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

(1) Bei Auflösung des Fördervereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Fördervereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen der katholischen Kirchengemeinde St. Anna Hangelar zu überweisen, die es ausschließlich für den in §2 (1) der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Förderverein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der schriftlichen Annahme durch den Vorstand bedarf.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(2) Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
(3) Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand beschlossen werden.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied des Fördervereins sich eines Verhaltens schuldig macht, durch das die Erfüllung des Fördervereinszwecks beeinträchtigt werden kann. Dies ist insbesondere bei Ruf- und Ansehensschädigung gegeben.
(4) Mit dem Ausscheiden aus dem Förderverein erlöschen alle Ansprüche ihm gegenüber.

§ 7 Beiträge

(1) Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
(2) Der Beitrag ist im I. Quartal eines jeden Jahres per Einzugsermächtigung oder Überweisung zu leisten.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
c) Rechnungsbericht des Kassenwartes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung des Jahresbeitrages.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Fördervereins es für angebracht hält, oder mindestens 1/4 der Fördervereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden schriftlich
beantragen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich oder per Email unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung
und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens sieben Tage betragen.
(5) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Über die Art der Abstimmung (z.B. schriftlich, durch Zuruf oder Handaufheben) entscheidet der Vorsitzende.
(8) Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) des Fördervereins besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Arbeitsperiode von zwei Jahren gewählt.
(3) Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für der Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand behält sich das Recht vor, den freigewordenen Vorstandssitz kommissarisch bis zur Neuwahl durch ein Mitglied des Fördervereins zu besetzen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Förderverein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Zur Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung bedarf es der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.
(4) Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11 Kassenwart

(1) Dem Kassenwart obliegen die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung.
(2) Darüber hinaus zieht er die Geldbeträge ein, erstellt Quittungen und führt die Ausgaben nach den Weisungen des Vorstandes aus. Ferner legt er dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Rechnungsbericht vor.

§ 12 Protokolle


Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins

Zur Änderung und Ergänzung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller anwesenden Mitglieder.

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Satzungsfasssungen:
Original Fassung vom 22.02.2006
1. Satzungsänderung vom 18.01.2012
2. Satzungsänderung vom 11.06.2014